Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 302/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5 Abs. 5.Zum gestaffelten Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 5, Absatz 5,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken “Lehrverpflichtungsgruppe” der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken “Lehrverpflichtungsgruppe” der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2003
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015
Dokumentnummer
NOR40041995